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Informieren Sie sich über Vertragsbedingungen und Leistungsgrundlagen bei der IGT mbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der IGT - Inbetriebnahmegesellschaft Transporttechnik mbH
(nachstehend Auftragnehmer genannt)
Stand: 01.01.2021
1) Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit im Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde seitens des Auftragnehmers schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichenden Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausgeführt wird.
2) Gegenstand der Leistungen
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, wie sie im Vertrag, im schriftlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt sind. Der Auftrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung aller behördlichen Genehmigungen oder zivilrechtlichen Zustimmungen, die der Auftragnehmer und/oder vom Auftragnehmer beauftragte Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigen, angenommen. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der Schriftform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über den Einsatz von Unterauftragnehmern zu entscheiden.
3) Leistungszeit
Die Leistungszeit richtet sich nach dem Vertrag, der Auftragsbestätigung oder nach dem schriftlichen Angebot. Der Auftragnehmer ist jedoch nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen, im Angebot als Leistungsvoraussetzungen bezeichnet, erfüllt hat, insbesondere die von ihm zu beschaffenden Dokumente bzw. Informationen vorlegt, Genehmigun- gen, Zustimmungen oder Freigaben erwirkt sowie eine vereinbarte Anzahlung leistet.
4) Preise und Vergütung
Die Preise oder die vereinbarte Vergütung versteht sich, auch wo dies nicht ausdrücklich angegeben ist, zuzüglich der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt auch vor dem endgültigen Abschluss des Vertragsverhältnisses Teilrechnungen zu stellen und Abschlagszahlungen sowie zinslose Vorauszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen. Alle Kosten und das Risiko für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 10 Tage im Rückstand, auch wenn es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, oder hat er seine Zahlung schuldhaft eingestellt, kann der Auftragnehmer für noch nicht erbrachte Leistungen Vorauszahlungen oder eine ihr genehme Sicherheitsleistung verlangen; sie kann ferner die Ausführung sämtlicher Leistungen, auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber, einstellen.
5) Ansprüche und Rechte bei Verzug
Gerät der Auftragnehmer mit einer vertragsgemäßen Leistung in Verzug, ist die Haftung des Auftragnehmers auf eine Verzögerungsentschädigung für jeden Tag der Verspätung in Höhe von 0,5% insgesamt aber höchstens 5% von Nettowert der Gesamtleistung, maximal aber € 10.000,-- beschränkt. Ist dem Auftraggeber bekannt, dass bei einer Verzögerung der Leistung über die Verzugsentschädigung hinausgehende Schäden eintreten können, die vorhersehbar sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer bei Vertragsschluss schriftlich hierauf hinzuweisen, so dass die Gegenleistung entsprechend angepasst werden kann. Erfolgt der Hinweis nicht, ist der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind bezüglich des Verzugs alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Betriebsausfallschäden oder entgangenem Gewinn.
Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs verjähren innerhalb eines Jahres.
Die Regelungen der Ziffer 5. gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern sowie für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
6) Ansprüche und Rechte bei mangelhafter Leistung
Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf sämtliche Leistungen des Auftragnehmers eine Untersuchungs- und Rügepflicht hinsichtlich erkennbarer, also nicht verborgener Mängel. Der Auftraggeber erklärt innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel drei Wochen, Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen des Auftragnehmers hin schriftlich. Kommt der Auftraggeber dieser Rügepflicht nicht nach, sind alle Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. § 377 HGB gilt entsprechend. Ist eine Leistung mangelhaft, so sind wir grundsätzlich zu einer dreimaligen Nachbesserung berechtigt. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist für eine Nachbesserung zu setzen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die für die Änderung und Überprüfung der erbrachten Leistungen notwendig sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder Dritte einzusetzen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich zu verständigen.
Bei mangelnder Leistung oder schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten ist das Recht des Auftraggebers auf Schadenersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden begrenzt. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Betriebsausfallschäden, entgangenem Gewinn oder von Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
Ansprüche wegen Minderung sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung bzw. Abnahme. Die Regelungen der Ziffer 6. gelten nicht für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, deren Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern, sowie für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung; für die dabei vom Auftraggeber angestrebten Ergebnisse bleibt der Auftraggeber selbst verantwortlich.
7) Ansprüche und Rechte bei sonstigen Pflichtverletzungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für die fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten sowie für die fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten durch Erfüllungsgehilfen und Vertretern.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ersatzansprüchen Dritter gegenüber dem Auftragnehmer frei. Ein Ersatz von Produktions- oder Leistungsausfall oder mittelbaren Schäden, insbesondere entgangenem Gewinn, erfolgt nicht. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 5 und 6 angesprochen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
Die Regelungen der Ziffer 7. gelten nicht für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, deren Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern, sowie für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8) Erfüllungsort, Gefahrenübergang
Soweit sich aus der Art der Leistung nichts anderes ergibt, wird die Leistung am Ort der ausführenden Stelle des Auftragnehmers erfüllt und ist dort vom Auftraggeber abzunehmen. Für den Übergang der Gefahr gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9) Lösen des Vertrages durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn
a) über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt worden ist oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt,
b) der Auftraggeber die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen wiederholt oder gröblich verletzt,
c) der Auftraggeber vereinbarte Sicherheiten nicht leistet.
Ein Schadenersatzanspruch steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn der Auftragnehmer den Vertrag aus den genannten Gründen löst.
10) Geltendes Recht, Gerichtsstand
Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Verbindlich ist nur der deutsche Vertragstext. Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist Braunschweig.
11) Zusätzliche Bedingungen bei Überlassung von Personal
Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personal, so bestimmt, leitet und überwacht dieser den Einsatz. Für das überlassene Personal haftet der Auftraggeber wie für eigene Leute.
12) Geheimhaltung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkenn- bar sind, unbefristet geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers offengelegt werden. Die Geheimhaltung gilt auch nach Abwicklung oder Auflösung eines Vertrages. Die Geheimhaltungs- pflicht besteht nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt, ohne Verschulden der Vertragsparteien allgemein bekannt worden sind, rechtmäßig von einem Dritten erworben wurden oder der empfangenden Partei bereits vorher bekannt war. Unterlieferanten, die mit der Durchführung des Vertrages betraute Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte sind, sind entsprechend zu verpflichten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu benennen, sofern bei Vertragsabschluss nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
13) Salvatorische Klausel
Sollten Bedingungen des Vertrages, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eines auf deren Grundlage abgeschlossenen sonstigen Vertrages oder spätere Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu einem abgeschlossenen Vertrag ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder sonstiger Vertragsbedingungen hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bedingung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar, dem gleich kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des betroffenen Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin angegeben Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung gleich kommende, rechtlich zulässige sowie wirtschaftliche zumutbare Maß an die Stelle treten.
14) Datenschutz
Die Daten des Auftraggebers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet, gespeichert und genutzt.